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Kostenvoranschlag: Unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Karlsruhe/dpa


Kostenvoranschläge für die Reparatur von Elektrogeräten müssen nicht bezahlt werden, wenn sie ohne Absprache im Kleingedruckten festgelegt wurden. Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Vergütungspflicht ist in der Regel unwirksam.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor. Nach Auffassung des Gerichts wird der Kunde mit so einer Klausel in unangemessener Weise benachteiligt. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Vergütungspflicht vor Abgabe des Kostenvoranschlags ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde (Az.: 19 U 57/05). Das Gericht erklärte mit dem Urteil eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Elektrohändlers für nichtig. Kunden sollten bei dem Händler für einen Kostenvoranschlag zahlen, falls sie dem Händler den Reparaturauftrag nicht erteilen würden. Kostenvoranschläge seien in der Elektrobranche aber in der Regel nicht kostenpflichtig. Daher dürfe so eine Vereinbarung nicht im Kleingedruckten versteckt werden.

 
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