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Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC´s ab dem 01.01.2007

Auf Vorschlag der Rundfunkanstalten haben sich die Ministerpräsidenten am 19.10.2006 eine vorläufige Regelung zur Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC´s geeinigt. Jedoch soll im kommenden Jahr das bisherige Gebührensystem überholt werden und die Rundfunkfinanzierung reformiert werden. Die geplante Erhebung von Fernsehgebühren in Höhe von 17,03 € auf internetfähige PCs konnte vorerst vermieden werden.

Alle Betriebe, die bislang noch keine Rundfunkgeräte angemeldet haben, müssen ab 2007 monatlich die Grundgebühr (=Radiogebühr) in Höhe von 5,52 € (66,24 € pro Jahr) für ihre internetfähigen Geräte wie PC, UMTS-Handys oder UMTS-PDAs entrichten.

Allerdings muss je Grundstück bzw. Betrieb lediglich ein einziges „neuartiges Rundfunkgerät“ angemeldet werden und nur eine Gebühr bezahlt werden. Diese Zweitgerätebefreiung gilt jedoch nicht für Betriebe mit mehreren Filialen. Hier muss für jede Filiale einzeln angemeldet werden.

Mobile Geräte wie Notebooks, PDAs und Handys werden nicht extra gebührenpflichtig soweit sie einem bestimmten Betriebsgrundstück aufgrund von Inventarlisten eindeutig zugeordnet werden können.

Jeder internetfähige PC gilt als „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“. Sogar dann, wenn kein tatsächlicher Anschluss an das Internet besteht oder gar kein Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen über das Internet erfolgt. Die theoretische Möglichkeit der „Bereithaltung zum Empfang“ genügt für den Anfall der Gebühr. Hierbei wird es umstritten sein, was genau als „internetfähiges Gerät“ gilt (Stichwort: elektronische Kassensysteme, ältere Computermodelle etc.) Es ist jedoch zu erwarten, dass die GEZ den Begriff sehr weit auslegen wird, so dass nahezu alle PCs betroffen sein werden.

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ nur Geräte sind, die Rundfunkprogramme ausschließlich über das Internet empfangen können. PCs mit Fernsehkarten oder DVB-T oder Handys mit eingebauter Radiofunktion gelten bereits jetzt als normale Fernseh- bzw. Radiogeräte, für die auch weiterhin pro Gerät einzeln Gebühren abzuführen sind. Da viele Geräte mittlerweile solche Funktionen standardmäßig enthalten, sollte das Vorhandensein dieser Bauteile geprüft werden, um sie ggf. zur Vermeidung einer zusätzlichen Gebührenpflicht zu entfernen.

Diese neue Gebühr für internetfähige PC´s wird jedoch aufgrund der „Zweitgerätebefreiung“ nur fällig, wenn der jeweilige Betrieb bisher noch kein herkömmliches Radio oder keinen Fernseher angemeldet hat. Auch betriebliche Autoradios werden als Befreiungsgrund angerechnet.

Für herkömmliche Rundfunkgeräte ändert sich im gewerblichen Bereich die Gebührenerhebung (vorläufig) nicht. Hier ist weiterhin grundsätzlich für jedes Radio, jedes Autoradio und jeden Fernseher eine Grund- bzw. Fernsehgebühr zu entrichten.

Für manche Betriebe besteht hier eine deutliche Einsparmöglichkeit:
Betriebe, die bereits mehrere Radios, Autoradios und/oder Fernseher angemeldet haben und trotzdem über einen Internetanschluss verfügen, können die Anmeldung dahingehend umstellen, dass sie ein „neuartiges Rundfunkgerät“ anmelden und die herkömmlichen Geräte im Rahmen der Zweitgerätebefreiung abmelden. Hierdurch würde dann lediglich einmal die Grundgebühr fällig.

Einige Provider und Softwarefirmen bieten Lösungen zur Blockierung von Rundfunkprogrammen an. Diese bedeuten jedoch rechtlich keine Befreiung von der Gebührenpflicht.

Generell besteht für die Betriebe die Pflicht, selbständig ihre Geräteanmeldung durchzuführen, um nicht von Nachzahlungen oder Bußgeldern betroffen zu werden. Leider gibt es hierzu noch keine neuen GEZ-Anmeldeformulare. Sobald diese herausgegeben werden, werden sie auf der Webseite des ZDH zu finden sein.

 Detailfragen zu der Gebührenerhebung



 
 

 

 
     
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